CARROSSERIE STENZ AG

Künterstrasse 8 • 5444 Künten • Tel 056 496 16 01





ÖFFNUNGSZEITEN
Montag – Freitag • 07.30 – 12.00 Uhr • 13.15 – 17.30 Uhr

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Carrosserie Stenz AG

Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche bzw. neutrale Form ist damit immer miteingeschlossen.

I. Allgemeine Informationen und Geltungsbereich

Die Carrosserie Stenz AG (nachstehend „Carrosserie Stenz“) ist eine markenunabhängige Reparaturwerkstatt für Karosserieschäden an Personen- und Nutzfahrzeugen mit Sitz in Künten. Die Haupttätigkeit besteht aus der Reparatur von Kollisions- und Unfallschäden, der Reparatur und dem Ersatz von Fahrzeugglas, dem Lackieren von Fahrzeugen oder einzelnen Fahrzeugteilen, Restaurationsarbeiten sowie weitere gewerbeüblichen Tätigkeiten (nachstehend „Dienstleistungen“). Zudem kümmert sich die Carrosserie Stenz um Korrespondenz und Kommunikation mit Versicherungen und Schadenexperten.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) sind ein integrierter Bestandteil des Vertrages zwischen Carrosserie Stenz und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenannten Betrieb vorgenommenen Reparatur- resp. Dienstleistungen. Die AGB gelten durch die Auftragserteilung an die Carrosserie Stenz bzw. durch den Abschluss eines Vertrages als akzeptiert.

Enthalten die individuelle Vereinbarung und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die Bestimmungen der individuellen Vereinbarung denjenigen der AGB vor. Sind jedoch die Bestimmungen der Vereinbarung unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.

II. Dienstleistungen

  1. Preise
    Sämtliche Preise der Carrosserie Stenz verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen MWST.


  2. Auftragserteilung
    Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen der Carrosserie Stenz so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen.

    Die Carrosserie Stenz ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.



  3. Kostenkalkulation und ungefähre Kostenschätzung
    Die Carrosserie Stenz hat die Möglichkeit, auf Kundenwunsch eine schriftliche Kostenkalkulation (nachfolgend „Kostenvoranschlag“) gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung (nachfolgend „Kalkulationskosten“) zu erstellen oder eine unentgeltliche ungefähre Kostenschätzung vorzunehmen.

    Die Carrosserie Stenz ist nach Aushändigung für 14 Tage an den Kostenvoranschlag gebunden.

    Mit Auftragserteilung gemäss Kostenvoranschlag entfallen die Kalkulationskosten nachträglich.

    Erfolgt innert der 14-tägigen Bindungsfrist kein entsprechender Auftrag, so werden dem Kunden die Kalkulationskosten in Rechnung gestellt. Sollte die Auftragserteilung gemäss Kostenvoranschlag erst später erfolgen, so hat der Kunde einen Anspruch auf Anrechnung der bereits bezahlten Kalkulationskosten, sofern die Carrosserie Stenz weiterhin bereit ist, den Auftrag zu den Konditionen gemäss ursprünglichem Kostenvoranschlag auszuführen.

    Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags bis 10% bzw. der Kostenschätzung bis 20% muss dem Kunden nicht vorgängig angezeigt werden. Die Carrosserie Stenz darf diesfalls von der Zustimmung des Kunden zur Auftragserledigung mit zusätzlichen Kosten in diesem Umfang ausgehen. Auf Anfrage des Kunden wird die Überschreitung von Carrosserie Stenz begründet.

    Bei Erkennbarkeit einer darüberhinausgehenden Überschreitung informiert Carrosserie Stenz den Kunden umgehend und holt für die weiteren Arbeiten bzw. Leistungen vorgängig seine (telefonische) Zustimmung ein.

    Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages über 10% bzw. der Kostenschätzung über 20% kann insbesondere auftreten, wenn während der Auftragsausführung vom Kunden nicht deklarierte, vorher nicht ersichtliche oder versteckte Schäden festgestellt werden und/oder die Einkaufspreise seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlages bzw. der Kostenschätzung gestiegen sind.



  4. Übergabe des Fahrzeuges
    Fahrzeuge werden vom Kunden in einem sauberen Zustand in die Werkstatt gebracht oder am vereinbarten Ort bereitgestellt. Im Fahrzeuginnenraum dürfen keine Wertgegenstände oder sonstige Gegenstände sein, die Arbeiten am Fahrzeug behindern könnten.

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des Fahrzeuges am Sitz der Carrosserie Stenz.

    Der Kunde hat das Fahrzeug innerhalb von drei Werktagen (Mo-Fr) ab vereinbartem Abholungstermin bzw. Mitteilung der Abholbereitschaft abzuholen. Nutzen und Gefahr für Verschlechterung oder Untergang des Fahrzeuges gehen mit Bereitstellung zur Abholung auf den Kunden über. Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist abholt, ist die Carrosserie Stenz berechtigt, eine Standgebühr in Höhe von CHF 10.00 pro angebrochenem Kalendertag zu berechnen.

    Wird vom Kunden die Übergaben eines Fahrzeuges an einem anderen Ort gewünscht, wird das Fahrzeug nach Möglichkeit durch die Carrosserie Stenz auf Rechnung und Gefahr des Kunden am vereinbarten Ort abgeholt bzw. abgeliefert.



  5. Ersatzteile
    Die Carrosserie Stenz verwendet ohne gegenteilige Vereinbarung ausschliesslich neue Original-Ersatzteile. Diese werden bei offiziellen Markenvertretungen oder Direktimporteuren bestellt, sofern verfügbar. Andere Ersatzteile (z.B. gebrauchte oder nicht Original-Ersatzteile) werden nur auf Kundenwunsch und nach Vereinbarung bestellt und eingesetzt. In diesem Fall gelten abweichende Haftungs-, Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen (siehe unter Ziffer II Abs. 10 und 11).


  6. Zahlungsbedingungen
    Vergütungen der Carrosserie Stenz werden – sofern schriftlich keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden – 20 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

    Die Carrosserie Stenz behält sich vor, eine An- bzw. Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Rechnungstotals vor Auftragsbeginn und/oder eine Zahlung vor Ort bei Abholung durch den Kunden bzw. Ablieferung des Fahrzeuges durch die Carrosserie Stenz zu verlangen.

    Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens 7 Tage nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten darf die Carrosserie Stenz von der Korrektheit derselben ausgehen.

    Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Carrosserie Stenz über den Rechnungsbetrag verfügen kann.

    In Ausnahmefällen und mit entsprechender Vereinbarung ist die Bezahlung in Raten möglich. Erfolgt eine Ratenzahlung nicht fristgerecht, befindet sich der Kunde mit der entsprechenden Ratenzahlung automatisch – ohne vorgängige Mahnung – in Verzug und der gesamte Restbetrag wird zur Zahlung fällig.

    Bei Rechnungsstellung an Dritte (z.B. Versicherungen) ist der Kunde für die fristgerechte Bezahlung besorgt, d.h. er meldet den Schaden allfällig involvierten Versicherungen umgehend und stellt die Schadenunterlagen und Beweismittel zur reibungslosen Schadenabwicklung unverzüglich zur Verfügung. Wird die Rechnung durch den Dritten nicht vollständig bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, den ausstehenden Betrag (inkl. MWST) umgehend nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu begleichen.



  7. Verzug
    Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so setzt die Carrosserie Stenz den Kunden mittels Mahnung in Verzug. Die Carrosserie Stenz kann 5% Verzugszinsen sowie Mahnspesen in Höhe von CHF 20.00 pro Mahnung in Rechnung stellen. Bei vereinbarten Ratenzahlungen tritt der Verzug der nicht fristgerecht bezahlten Rate automatisch – ohne vorgängige Mahnung – ein (siehe unter Ziff. II Abs. 6).

    Begleicht der Kunde eine vereinbarte An- bzw. Vorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum, kann die Carrosserie Stenz die Erbringung ihrer Leistungen bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs verweigern. Die Carrosserie Stenz hat bei Verzug der An- bzw. Vorauszahlung weiter das Recht, eine schriftliche Nachfrist von 7 Tagen anzusetzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.



  8. Rücktritt
    Bei berechtigten Vertragsrücktritt durch die Carrosserie Stenz bzw. Rücktritt des Kunden, haftet dieser für bis dahin angefallene Aufwendungen und Kosten, insbesondere für bereits bestellte Ersatzteile. Die Carrosserie Stenz ist berechtigt, eine Konventionalstrafe von 15% des Preises der in Auftrag gegebenen Dienstleistungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens wird ausdrücklich vorbehalten.


  9. Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht
    Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. allfälliger Zinsen und Kosten) für Zubehör, Ersatzteile und Aggregate bleiben die entsprechenden Komponenten im Eigentum der Carrosserie Stenz. Die Carrosserie Stenz ist berechtigt, einen diesbezüglichen Eigentumsvorbehalt in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

    Bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Forderungen aus von der Carrosserie Stenz erbrachten Dienstleistungen hat die Carrosserie Stenz das Recht, das vom Kunden überlassene Fahrzeug zurückzubehalten. Werden die Ausstände auch nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen, stellt die Carrosserie Stenz dem Kunden – nach Ablauf einer letzten Zahlungsfrist – die Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen in Aussicht. Nach Anlauf der letzten Zahlungsfrist ist die Carrosserie Stenz berechtigt, das Fahrzeug freihändig zu veräussern – ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der Verkaufserlös wird dem Kunden – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Carrosserie Stenz – ausbezahlt.



  10. Gewährleistung/Garantie
    Offensichtliche Mängel sind bei Übergabe des Fahrzeuges sofort schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel müssen sofort (innert max. 3 Werktage) bei Feststellung schriftlich gerügt oder zur Schadenaufnahme vorgezeigt werden. Zudem muss der Kunde das Fahrzeug zeitgleich zur Nachreparatur anmelden. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelrüge, gelten die Dienstleistungen als genehmigt. Jegliche Mängelrechte sind damit verwirkt.

    Ansprüche des Kunden aus Sachmangel verjähren nach zwei Jahren nach Abnahme des Fahrzeuges. Bei fristgerecht erhobener Mängelrüge steht der Carrosserie Stenz bei einem Sachmangel ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt eine Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz wegen des Mangels zu.

    Sollten nach ausgeführten Arbeiten der Carrosserie Stenz Reparaturen oder Änderungen vom Kunden selbst oder von Dritten vorgenommen werden, so verfallen alle Ansprüche auf Gewährleistung bzw. Garantieleistungen gegenüber der Carrosserie Stenz. Die Carrosserie Stenz ist demzufolge auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten von Dritten zu vergüten.

    Die Gewährleistungs-/Garantierechte des Kunden für Ersatzteile und Zubehör richten sich nach den Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen des jeweiligen Lieferanten, insbesondere betreffend der Entstehung des Anspruchs, den Umfang, die Dauer sowie die Ausschlüsse. In der Regel sind die Gewähr-/Garantieleistungen auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Komponenten beschränkt. Jegliche darüberhinausgehende Gewährleistungs-/Garantiepflicht der Carrosserie Stenz wird – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen.



  11. Haftung
    Die Haftung der Carrosserie Stenz für entgangenen Gewinn, jegliche indirekten Schäden und Folgeschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen. Weitergehende Einschränkungen in diesen AGB vorbehalten, ist die Haftung der Carrosserie Stenz gegenüber dem Kunden auf Fälle der Absicht und Grobfahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen.

    Eine Haftung der Carrosserie Stenz für fehlerhafte Leistungen von von ihr beauftragten Dritten und anderen Hilfspersonen erfolgt ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz im Zusammenhang mit Auswahl und Instruktion der Dritten und anderen Hilfspersonen. Eine darüberhinausgehende Haftung der Carrosserie Stenz ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt eine Haftung für Betriebsangehörige der Carrosserie Stenz für Absicht und Grobfahrlässigkeit.

    Die Carrosserie Stenz haftet insbesondere nicht:
    • Für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im Fahrzeug
    • Für Reparaturverzögerungen insbesondere auf Grund von Lieferverzug bei Ersatzteilen und/oder Verbrauchsmaterialien.

    Wünscht der Kunde die Verwendung von gebrauchten, nicht Originalteilen oder vom Kunden zur Verfügung gestellten Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien, erfolgt dies auf Risiko und Gefahr des Kunden. Die Carrosserie Stenz hat für durch diese Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien entstandene Schäden als auch für allfällige Mangelhaftigkeit der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien nicht einzustehen. Die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung werden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.


III. Ersatz-/Mietfahrzeug

  1. Allgemeines
    Die Carrosserie Stenz verfügt über einen Fuhrpark von Ersatz-/Mietfahrzeugen (nachstehend „Ersatzfahrzeug“), die dem Kunden insbesondere während der Reparaturzeit gegen Entgelt (Tagespauschale) zur Verfügung gestellt werden können.


  2. Reservation
    Ersatzfahrzeuge können zusammen mit dem Reparaturtermin reserviert werden. Die Carrosserie Stenz bemüht sich, die Bedürfnisse des Kunden in Bezug auf das Ersatzfahrzeug zu berücksichtigen. Der Kunden hat jedoch keinen Anspruch auf ein bzw. ein bestimmtes Fahrzeug.


  3. Übergabe
    Ohne gegenteilige Vereinbarung erfolgt die Übergabe des Ersatzfahrzeuges am Sitz der Carrosserie Stenz. Der Kunde oder ein vereinbarter Lenker ist verpflichtet, bei Übernahme des Ersatzfahrzeuges folgende Dokumente vorzulegen:

    • Einen für das Führen eines Fahrzeuges in der Schweiz gültigen und in lateinischer Schrift ausgestellten nationalen Führerausweis mit ausdrücklicher und verständlicher Nennung der erforderlichen Fahrzeugkategorie.
    • Einen gültigen Reisepass oder eine Schweizer Identitätskarte resp. einen Personalausweis eines EU-Landes.

    Sollte eines dieser Dokumente bei Übergabe des Ersatzfahrzeuges nicht vorliegen, ist die Carrosserie Stenz berechtigt, die Übergabe des Ersatzfahrzeuges ohne Weiteres zu verweigern und an der Mietpreisforderung festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.



  4. Benutzung des Ersatzfahrzeuges
    Der Kunde verpflichtet sich, das Ersatzfahrzeug sorgfältig, sachgemäss und entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Weiter verpflichtet sich der Kunde, das Fahrzeug angemessen vor unberechtigten Dritten und Beschädigungen zu schützen.

    Die folgenden Handlungen sind untersagt:
    • Rauchen im Fahrzeug
    • Essen und Trinken im Fahrzeug (Ausnahme Wasser)
    • Mitführen von Tieren.



  5. Verwendungszweck
    Die Verwendung des Ersatzfahrzeuges ist nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks erlaubt. Untersagt ist insbesondere die Verwendung des Fahrzeuges:

    • zu Lernfahrten, in Fahrkursen o.Ä.
    • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests oder Autorennen
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
    • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
    • zur entgeltlichen Personen- oder Sachbeförderung
    • zum Abschleppen oder Bewegen anderer Fahrzeug
    • zur Ausführung von Fahrten, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen
    • zur Vermietung.



  6. Unfall, Diebstahl, Beschädigung oder Verkehrsregelverstösse
    Der Kunde hat nach Unfall, Diebstahl oder Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sofort die Polizei und die Carrosserie Stenz zu verständigen. Bei Kollisionsereignissen hat er zudem ein Europäisches Unfallprotokoll auszufüllen, aus dem der Unfallhergang und die beteiligten Personen (inkl. Kennzeichen und Anschrift) sowie allfällige Zeugen zu entnehmen sind. Das Unfallprotokoll befindet sich im Handschuhfach. Gegnerische Ansprüche dürfen ohne Zustimmung der Carrosserie Stenz nicht anerkannt werden. Auch Selbstunfälle (ohne Beteiligung Dritter) und geringfügige Schäden sind der Carrosserie Stenz umgehend zu melden. Der Kunde ermächtigt die Carrosserie Stenz mit Abschluss eines Mietvertrages, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.

    Sollten während der Benutzung des Ersatzfahrzeuges Verstösse gegen die Verkehrsordnung begangen worden sein, müssen diese umgehend der Carrosserie Stenz mitgeteilt werden. Daraus resultierende Ordnungsbussen sind vom Kunden sofort zu bezahlen.


  7. Auslandfahrten
    Auslandfahrten sind ausschliesslich in Länder des örtlichen Geltungsbereiches, der von der Carrosserie Stenz abgeschlossenen Versicherung erlaubt. Der Kunde ist bereits vor Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet, sich bei der Carrosserie Stenz über die Zulässigkeit einer geplanten Auslandfahrt zu informieren. Die Carrosserie Stenz behält sich das Recht vor, jegliche Auslandfahrten – unabhängig vom örtlichen Geltungsbereich der Versicherung – zu untersagen.


  8. Versicherung
    Im Mietpreis inbegriffen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung als auch eine Kollisions-, inkl. Teilkaskoversicherung (Vollkasko).

    Es gelten die jeweilige Police und die diesbezüglichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Allfällig weitergehende Versicherungsdeckungen (wie z.B. eine Insassenversicherung) können der jeweiligen Police entnommen werden. Die Police als auch die AVB sind bei der Carrosserie Stenz einsehbar.

    Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht pro Schadenfall, für den die Versicherung der Carrosserie Stenz Leistungen erbringt, ein Selbstbehalt in Höhe von CHF 1‘000.00 bzw. bei Junglenker von CHF 2‘000.00.



  9. Rückgabe
    Wurde nichts anderes vereinbart, so hat der Kunde das Ersatzfahrzeug mit gleicher Tankfüllung bzw. gleichem Ladezustand zurückzugeben, wie bei der Übergabe. Weist das Fahrzeug bei Rückgabe eine niedrigere Tankfüllung bzw. einen niedrigeren Ladezustand auf, kann die Abrechnung der Nachfüllung bzw. Nachladung zum durchschnittlichen Marktpreis zzgl. einer Lade- bzw. Füllgebühr von CHF 10.00 erfolgen.

    Das Fahrzeug ist in sauberem Zustand zurückzugeben. Bei übermässiger Verschmutzung des Fahrzeuges ist die Carrosserie Stenz berechtigt, dem Kunden eine Reinigungspauschale in Höhe von CHF 100.00 oder nach Aufwand zu berechnen.



  10. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt und Haftung
    Die Bestimmungen unter Ziffer II (Dienstleistungen) zum Preis, den Zahlungsbedingungen, zum Verzug, zum Rücktritt und zur Haftung kommen auch bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen zur Anwendung.

          IV. Datenschutz

                Die Carrosserie Stenz ist berechtigt, die in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten, gleich ob diese vom Kunden oder von Dritten stammen, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu bearbeiten und zu verwenden. Insbesondere ist die Carrosserie Stenz berechtigt, die zur Schadenabwicklung erforderlichen Daten mit den involvierten Versicherungsgesellschaften und Schadenexperten auszutauschen. Die Carrosserie Stenz ist zudem zur Weitergabe von Daten an externe Zahlungs- und Inkassodienstleister berechtigt – soweit für die Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung erforderlich. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemässen Bearbeitung seiner Daten durch die Carrosserie Stenz vollumfänglich einverstanden.

                Die Carrosserie Stenz weist ausdrücklich auf ihre Datenschutzerklärung auf ihrer Website (www.carrosserie-stenz.ch) hin, welche beschreibt, wie Daten erhebt und bearbeitet werden sowie welcher Zweck damit verfolgt wird.

                V. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

                Die Carrosserie Stenz behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version. Die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Website der Carrosserie Stenz aufgeschaltet resp. beim Eingang der Werkstatt angeschlagen und für den Kunden folglich jederzeit einsehbar.

                VI. Schriftform

                Wo Schriftlichkeit vorausgesetzt wird, genügen Textnachrichten per E-Mail, WhatsApp oder SMS. Diese werden der Schriftform gleichgestellt.

                VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

                Für alle Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Carrosserie Stenz resultieren ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.

                Für sämtliche Ansprüche – soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen – ist das Gericht am Sitz der Carrosserie Stenz zuständig. Die Carrosserie Stenz ist berechtigt, stattdessen die für den Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden zuständigen Gerichte anzurufen.


                Stand: 1. September 2023